In den über vier Jahrzehnten meiner Unternehmertätigkeit erlebte ich das so oft: Die Willkür und die Geringschätzigkeit bei Ausschreibungen gegenüber Handwerkern. Dafür dieses aktuelle Beispiel.

Angebotsaufforderung mit sehr kurzer Abgabefrist
Am Freitag, 26.02.16, um 15:53 Uhr, schlug diese Ausschreibung hier auf. Abgabetermin soll der der 02.03.2016 sein! Das sind gerademal fünf Kalendertage. Lt. §10 VOB/A, soll die Abgabefrist nicht unter 10 Kalendertagen betragen.
§ 10 Fristen
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

Meine kurze und schnelle Antwort: An Angebotsabgabe NICHT interessiert
Meine jahrzehntelange Erfahrung: Wenn der Planer/Bauleiter/Architekt schon so kurzfristig ausschreibt, kann er nicht organisieren/planen und die Abwicklung auf der Baustelle ist später ganz genauso: Planlos und chaotisch.
Daran war ich noch nie interessiert! 🙁
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